Allgemeine Geschäftsbedingungen
ACP TEKAEF Österreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 01.12.2022)

ACP TEKAEF GmbH
Gewerbestraße West 14
A-4921 Hohenzell
Tel: +43 7752 678
Fax: +43 7752 678 111
Email: office.tfa@acp.at
Internet: tekaef.acp.at
Firmenbuch-Nr.: HRB-FN 435970h
Handelsgericht Ried i.I.
UID: ATU69714179

Alle unsere Verkäufe und Lieferungen führen wir ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durch.

I. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die die ACP TEKAEF GmbH, FN 435970h (alle kurz ACP TEKAEF genannt), (zusammen oder jeweils einzeln) an ihre Auftraggeber (kurz AG) erbringen. Diesen Geschäftsbedingungen gehen lediglich in schriftlichen Verträgen bzw Auftragsbestätigungen von ACP TEKAEF ausdrücklich festgehaltene abweichende Vereinbarungen vor. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte von ACP TEKAEF und dem AG, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Entgegengesetzte Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht als vereinbart.

II. Angebote, Verträge und Liefertermine

(1) Angebote von ACP TEKAEF sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Auftrages erfolgt durch Vertragsunterzeichnung, Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder im Falle einer nur mündlichen Absprache durch die Leistungserbringung durch ACP TEKAEF. Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss durch TEKAEF definierten Leistungsbeschreibungen (in der Auftragsbestätigung etc). Zusätzliche Vereinbarungen in mündlicher oder elektronischer Form bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch ACP TEKAEF.
(2) Soweit schriftlich nichts Anderes vereinbart ist, gelten jeweils die am Bestelltag geltenden Listenpreise von ACP TEKAEF als vereinbart. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise.
(3) Zugesagte Liefertermine sind Richttermine ab Werk und abhängig von der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien, Lizenznachweise gemäß III.) durch den AG, sowie dem Einlangen mit dem AG vereinbarter Vorauszahlungen oder Sicherstellungen. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Ersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen bzw. auf den Rechnungswert der nicht oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren beschränkt.
(4) Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Werk“ gegen Vorauskassa. Die Kosten für Verpackungen und Transport trägt der AG. Die Gefahr geht mit Absendung auf den AG über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG. Teillieferungen sind zulässig.
(5) ACP TEKAEF behält sich das Recht vor, dritte Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, Vertragspartner des AG ist aber stets ACP TEKAEF.

III. Lizenzen, Rechte, Patente

(1) Der AG garantiert, dass er an den zur Bearbeitung übergebenen Materialien bzw für die beauftragte Leistung alle erforderlichen Urheber-, Marken-, Musterschutz-, Patent- bzw sonstigen Nutzungs- und gewerblichen Schutzrechte besitzt bzw. die erforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat, und er hat dies auf Anforderung in geeigneter Form nachweisen. ACP TEKAEF trifft bezüglich dieser Rechte keine wie immer geartete Prüfpflicht. Der AG verpflichtet sich, ACP TEKAEF für jeglichen Schaden, der aus etwaigen Verletzungen derartiger Rechte Dritter durch die Leistungserbringung entsteht, in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, inklusive des Aufwandes der (allfällig versuchten) Abwehr derartiger Ansprüche.
(2) Vom AG beigebrachte Materialien werden auf Gefahr und Risiko des AG bei ACP TEKAEF gelagert. Für die Erstellung empfehlenswerter Sicherheitskopien ist der AG selbst verantwortlich. Jede Haftung aus dem Verlust von Vormaterialien ist ausgeschlossen.

IV. Abrechnung und Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Lieferbedingungen

(1) Die Rechnungen von ACP TEKAEF sind prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsbeträge gelten als vom AG anerkannt, wenn er einer Rechnung nicht binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Zahlungen des AG werden zunächst auf die ältesten Forderungen, dabei zuerst auf Zinsen und dann auf Kapital, angerechnet. Sind bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen entstanden, werden Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. Der säumige AG ist verpflichtet, alle Kosten aussergerichtlicher Betreibungsmassnahmen, insbesondere auch durch einen Rechtsanwalt, zu bezahlen. Die Verletzung der Zahlungsbedingungen berechtigt ACP TEKAEF, die vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen zurückzuhalten, ohne mit der Vertragserfüllung in Verzug zu geraten. Allfällig vereinbarte, von Abs 1 abweichende Zahlungsbedingungen werden gegenstandslos.
(3) Die von ACP TEKAEF gelieferten Produkte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts bzw konnexer offener Nebenforderungen wie Verzugszinsen oder Eintreibungskosten in das Eigentum des AG über. Die aus einem etwaigen Weiterverkauf entstehende Forderung tritt der AG zur Sicherung der Forderung der ACP TEKAEF gegen den AG an ACP TEKAEF ab. ACP TEKAEF nimmt diese Abtretung an. Der AG hat ACP TEKAEF von jedem derartigen Wiederverkauf durch gleichzeitige Übersendung einer Fakturenkopie zu verständigen und diese Sicherungsabtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen. Auf Verlagen von ACP TEKAEF ist der AG zur Verständigung des Drittschuldners verpflichtet. Auch Geltendmachung des Eigentums wegen Nichterfüllung durch den AG ist ACP TEKAEF weiterhin berechtigt, offene Forderungen aus dem betreffenden Vertrag geltend zu machen bzw bereits erfolgte Zahlungen einzubehalten, und zwar beides als pauschalen Ersatz für den ACP TEKAEF entstandenen Schaden, der von ACP TEKAEF nicht im Einzelfall nachgewiesen werden muss (§ 1336 ABGB).
(4) Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber ACP TEKAEF gegen Forderungen von ACP TEKAEF durch den AG ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den AG.
(5) Pro Auftrag verrechnen wir eine geringe Versicherungs- und Umweltpauschale (VUP) in der Höhe von netto 5,50 EUR.
(6) Ab einem Nettoauftragswert von 110,00 EUR liefern wir frachtkostenfrei, darunter verrechnen wir einen geringen Mindermengenzuschlag von netto 4,90 EUR.
(7) Nachnahmesendungen werden mit einer zusätzlichen Inkasso-Gebühr von 4,5 EUR verrechnet.
(8) Erstbestellungen können nach Ermessen von ACP TEKAEF via Nachname versendet werden.
V. Gewährleistung und Haftung

(1) ACP TEKAEF garantiert bei gelieferten Produkten und Leistungen nur genau für die schriftlich in Verträgen oder eigenen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Eigenschaften. ACP TEKAEF garantiert für keinerlei darüber hinausgehende Eigenschaften, Qualität oder Merkmale oder für die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung, selbst wenn dies aufgrund der Ausführung vermutet werden könnte.
(2) Für die Anzeige von Mängeln gilt § 377 HGB. Das Recht auf Gewährleistung muss jedenfalls binnen 6 Monaten ab Übernahme der jeweiligen Leistungen durch den AG geltend gemacht werden. Der AG ist verpflichtet, die mangelhafte Ware innerhalb von 8 Tagen nach ordnungsgemässer Mängelrüge an ACP TEKAEF zu retournieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, entfällt die Gewährleistungspflicht von ACP TEKAEF. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises.
(3) Soweit ACP TEKAEF zur Gewährleistung verpflichtet ist, erfolgt diese nach Wahl von ACP TEKAEF durch kostenfreie Verbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Mängelbehebung fehl oder ist sie mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist der AG berechtigt, Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel (§ 932 Abs 4 ABGB) handelt, Wandlung zu verlangen.
(4) Die Anwendung der Beweislastumkehrregeln der §§ 924 Satz 2, 1298 ABGB wird zugunsten von ACP TEKAEF ausgeschlossen.
(5) ACP TEKAEF haftet lediglich für Schäden, die von ACP TEKAEF vorsätzlich verursacht worden sind. Der Ersatz von Schäden ist jedenfalls mit dem Auftragswert der mangelhaften Lieferung beschränkt.

VI.) Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

(1) Erfüllungsort ist Ried im Innkreis. Gerichtsstand ist das sachliche zuständige Gericht in Ried / Innkreis. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post verständigen, anerkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die e-mail-Namen und e-mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.